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www.steuerberater.at - Tipps und Tricks |
04.04.2007 - Weniger Steuern für Sturmopfer |
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Die Kosten der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen können zur Gänze geltend gemacht werden. Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten jedoch nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die für die übliche Lebensführung benötigt werden.
Die von Sturmopfern erhaltenen Spenden und freiwilligen Zuwendungen sind bei den Spendenempfängern von der Einkommen- oder Lohnsteuer befreit. Auch Sachbezüge im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (etwa wenn der Arbeitgeber einem betroffenen Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen gewährt) unterliegen nicht der Lohnsteuer.
Bei Unternehmen sind geleistete Geld- und Sachspenden (sowohl solche aus dem eigenen Warensortiment als auch zugekaufte gespendete Vermögensgegenstände) aller Art als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern sie zu einem Werbeeffekt führen. Spenden von Privatpersonen können weiterhin nicht steuerwirksam abgesetzt werden. Weiter Auskünfte erhalten Sie unter www.wt-schwarz.at. |
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