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25.01.2007 - Kleinstunternehmer: sozialversicherungsfrei!
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Danach können sich Einzelunternehmer, die Wirtschaftskammermitglied sind sowie Ärzte, die freiberuflich tätig sind, auf Antrag dann von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht ausnehmen lassen, wenn · ihr jährlichen Einkünfte € 4.093,92 (12-fache monatliche Geringfügigkeitsgrenze) und · ihr jährlicher Umsatz € 30.000,00 (entspricht der Grenze für Kleinunternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz) nicht übersteigen. Unfallversicherung ist aber zu bezahlen. Ein Antrag kann nur von jenen Personen gestellt werden, die entweder · innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert waren, oder · das Regelpensionsalter (Männer 65, Frauen 60) erreicht haben, oder · das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre die Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleinstunternehmer nicht überschritten haben. Achtung: Bitte beachten Sie, dass mit der Ausnahme aus der Vollversicherungspflicht keine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht!
Dieser Beitrag wurde verfasst von:
Schwarz + Partner Wirtschaftspr. & Stb GmbH
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