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18.12.2006 - Gaststättenpauschalierung
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Um die Pauschalierung anwenden zu können, darf für den betreffenden Gaststätten- bzw Beherbergungsbetrieb keine (handelsrechtliche) Buchführungspflicht bestehen. Auch freiwillig dürfen keine Bücher geführt werden und der Umsatz darf im jeweils vorangegangenen Jahr die Grenze von € 255.000,00 nicht überschritten haben. Ist die Pauschalierung für einen Betrieb zulässig, beträgt der zu versteuernde Gewinn 5,5 % der Betriebseinnahmen zuzüglich eines Sockelbetrages in Höhe von € 2.180,00. Betriebseinnahmen müssen daher trotz Pauschalierung aufgezeichnet werden. Zumindest € 10.900,00 sind als zu versteuernder Mindestgewinn anzusetzen. Vorsteuerpauschalierung Um auch bei der Umsatzsteuer auf eine Aufzeichnungspflicht verzichten zu können, werden außerdem die abziehbaren Vorsteuern pauschaliert ermittelt. Als Vorsteuern können pauschalierte Betriebe 5,5 % der nicht auf Getränkeumsätze entfallenden Betriebseinnahmen, zuzüglich der Vorsteuern auf eingekaufte Getränke und der Vorsteuern auf Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über € 1.100,00 geltend machen. Im Rahmen der Pauschalierung bestehen auch Erleichterungen bei der Führung des Wareneingangsbuches.
Dieser Beitrag wurde verfasst von:
Schwarz + Partner Wirtschaftspr. & Stb GmbH
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