§ 989. Sind zur Zeit der Rückzahlung dergleichen Münz-Sorten im Staate nicht im Umlaufe; so muß der Schuldner den Gläubiger mit zunächst ähnlichen Geldstücken in solcher Zahl und Art befriedigen, daß derselbe den zu Zeit des Darleihens bestandenen innern Werth dessen, was er gegeben hat, erhalte.