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www.steuerberater.at - Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch) |
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§ 901 |
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Kundmachungsorgan: |
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dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 90/1913 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.03.1939 |
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Text: |
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Elfter Abschnitt. Verjährung. § 901. Die im § 754, Nr. 1 bis 9, aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: | | | | | | | | | 1. | für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirgs der Guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist; | 2. | für die Entschädigungsforderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter § 738 fallenden Ereignis sowie für die Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn. |
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