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www.steuerberater.at - Kapitalverkehrsteuergesetz
§ 9
Kundmachungsorgan:
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
Inkrafttretungsdatum:
20.08.1994
Beachte:
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 § 38 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 629/1994
Text:
§ 9
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.
(2) Für die Steuer haften
1.
beim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber,