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dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 307/1908
Inkrafttretungsdatum:
01.03.1939
Text:
§ 890. Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht.