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www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung
§ 88
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1962
Text:
§ 88. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 87 aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis.