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§  851   
Kundmachungsorgan:
  JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1958
Inkrafttretungsdatum:
  01.02.1959
Text:
 

§ 851. (1) Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstande festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, so hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen.

(2) Jeder Partei bleibt es vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen.