Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
a) in Rücksicht des Hauptstammes;
§ 833. Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältnis der Antheile der Theilnehmer gezählet werden.