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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988

§  83   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
Inkrafttretungsdatum:
  29.12.2007
Text:
 

Steuerschuldner

 

§ 83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.

(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007)

3.

die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,

4.

eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,

5.

eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.