Steuerschuldner
§ 83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
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1. | die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen, |
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007) |
3. | die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen, |
4. | eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird, |
5. | eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat. |