§ 83. Sonderbestimmungen über die Zurechnung von
Rückstellungs- und Rückgabevermögen.
(1) Werden Vermögen, die während der deutschen Besetzung Österreichs den Eigentümern (Berechtigten) im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden sind, nach dem 31. Dezember 1954 im Sinne der Rückstellungsgesetze rückgestellt, so sind sie ab 1. Jänner 1955 demjenigen zuzurechnen, dem sie rückgestellt wurden. Das gleiche gilt für Vermögen, auf die die Bestimmungen der Rückgabegesetze Anwendung finden.
(2) In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1955 und der Rückstellung (Rückgabe) rechtskräftig gewordene Feststellungs- und Veranlagungsbescheide sind entsprechend zu berichtigen.