oder dem Erben.
§ 817. Ist kein Vollzieher der letzten Willens ernannt; oder, unterzieht sich der ernannte dem Geschäfte nicht, so liegt dem Erben unmittelbar ob, den Willen des Erblassers so viel möglich zu erfüllen, oder die Erfüllung sicher zu stellen, und sich gegen das Gericht darüber auszuweisen. In Ansehung bestimmter Legatare hat er bloß darzuthun, daß er denselben von dem ihnen zugefallenen Vermächtnisse Nachricht gegeben habe (§ 688).