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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
Inkrafttretungsdatum:
01.01.2005
Text:
§ 806. Der Erbe kann seine gerichtliche Erbantrittserklärung nicht mehr widerrrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohlthat den Inventariums vorbehalten.