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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
Inkrafttretungsdatum:
01.07.2001
Beachte:
§ 233 wurde aufgehoben, jetzt § 154 und § 245.
Text:
§ 805. Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frey, die Erbschaft unbedingt, oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohlthat anzutreten oder auch auszuschlagen.