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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
Inkrafttretungsdatum:
01.01.2005
Text:
§ 800. Die Antretung der Erbschaft oder die Erbantrittserklärung muß zugleich enthalten, ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums geschehe.