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www.steuerberater.at - Grunderwerbsteuergesetz 1987

§  8   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
Inkrafttretungsdatum:
  27.06.2008
Beachte:
  Bezugszeitraum: Abs. 3                ab 1.8.2008                § 18 Abs. 2f idF BGBl. I Nr. 85/2008
Text:
 

Steuerschuld

 

§ 8. (1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

(2) Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.

(3) Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers.