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§  792   
Kundmachungsorgan:
  JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1978
Text:
 

  § 792. Die Aeltern könne einem Kinde die Anrechnung auch bey der gesetzlichen Erbfolge ausdrücklich erlassen. Wenn aber die nöthige Erziehung der übrigen Kinder weder aus ihrem eigenen, noch aus dem Vermögen der Aeltern bestritten werden könnte; so muß das Kind dasjenige, was es zu den im § 788 erwähnten Zwecken in voraus empfangen hat, sich in dem Maße anrechnen lassen, als es zur Erziehung für die Geschwister nothwendig ist.