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dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 307/1908
Inkrafttretungsdatum:
01.03.1939
Text:
§ 789. Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.