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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Inkrafttretungsdatum:
01.07.1978
Text:
§ 789. Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuß darauf geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechenen; in den Pflichtteil des Ehegatten außerdem alles, was er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758) erhält.