Zehnter Abschnitt.
Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
§ 778. Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.