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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 77
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
Inkrafttretungsdatum:
01.08.1990
Text:
§ 77. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder
§ 77. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine
Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.