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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1991
Text:
§ 769. Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte und die Eltern enterbt werden; der Ehegatte außerdem dann, wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat.