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www.steuerberater.at - Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch) |
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§ 768 |
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Kundmachungsorgan: |
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dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1981 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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15.04.1981 |
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Text: |
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§ 768. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (§ 767), sind in nachstehender Ordnung zu berichtigen: | | | | | | | | | 1. | die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 3); | 2. | die Beiträge zur Sozialversicherung der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 10); | 3. | die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Ladungsgütern und Reisegut (§ 754 Nr. 7); | 4. | die Lotsengelder sowie die Bergungs-, Hilfs-, Loskaufs- und Reklamekosten, (§ 754 Nr. 4), die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei (§ 754 Nr. 5), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Notfällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (§ 754 Nr. 6); | 5. | die im § 754 unter Nr. 8, 9 aufgeführten Forderungen; | 6. | die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben (§ 754 Nr. 2). |
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