Erfordernisse einer rechtmäßigen Enterbung.
§ 768. Ein Kind kann enterbt werden:
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1) | (Anm.: Aufgehoben durch Art. 7, RGBl. Nr. 49/1868) |
2) | wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat; |
3) | wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; |
4) | wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet. |