§ 740. Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite beyde Großältern verstorben, und weder von dem Großvater, noch von der Großmutter dieser Seite Nachkömmlinge vorhanden; dann fällt den von der andern Seite noch lebenden Großältern; oder, nach derselben Tode, ihren hinterlassenen Kindern und Nachkömmlingen die Ganze Erbschaft zu.