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dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 90/1913
Inkrafttretungsdatum:
01.03.1939
Text:
§ 735. Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatze des Schadens verpflichtet.