3) durch Entsagung der Erben.
§ 726. Will oder kann weder ein Erbe, nach noch ein Nacherbe die Verlassenschaft annehmen; so fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Erblassers zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft; so werden die Legatare verhältnißmäßig als Erben betrachtet.