a) eines ausdrücklichen;
§ 719. Ein mündlicher Widerruf einer gerichtlichen oder außergerichtlichen letzten Anordnung erfordert so viele und solche Zeugen, als zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes nöthig sind; ein schriftlicher aber, eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene, oder wenigsten von ihm und den zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Zeugen unterfertigte Erklärung.