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www.steuerberater.at - Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch) |
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§ 707 |
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Kundmachungsorgan: |
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dRGBl. S 219/1897 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.03.1939 |
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Text: |
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§ 707. Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen: | | | | | | | | | 1. | die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der infolge einer besonderen Haverei nötig gewordenen Beschaffung von Geld entstehen; | 2. | die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg reklamiert werden; | 3. | die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, geprangt worden ist. |
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