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www.steuerberater.at - Bewertungsgesetz 1955

§  70   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1986
Inkrafttretungsdatum:
  28.06.1986
Beachte:
   Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)Z 10:           ab 1. 1. 1986 (Abschn. III Art. II Z 4, BGBl.                              Nr. 327/1986)Z 11:           ab 1. 1. 1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)
Text:
 

      § 70. Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschaftsgüter

 

  Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:

1.

Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückzuführen sind;

2.

Leistungsansprüche jeder Art aus der innerstaatlichen oder einer fremdstaatlichen Sozialversicherung sowie Ansprüche aus einer auf Vertrag beruhenden Kranken- oder Unfallversicherung;

3.

Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden;

4.

Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist;

5.

Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge, ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in Form von Kapitalabfindungen gewährt werden;

6.

Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der freien Berufe;

7.

Ansprüche auf Renten,

a)

die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,

b)

die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zustehen. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Renten, die den Angehörigen einer in dieser Weise geschädigten Person auf Grund der Schädigung zustehen;

8.

Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem Berechtigten an Stelle einer in Z. 3, 4, 6 und 7 bezeichneten Rente zusteht;

9.

Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit sie nicht im § 69 besonders als zum sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet sind.

10.

Wirtschaftsgüter, die gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 bis 6 als nicht zum Betriebsvermögen gehörend bezeichnet sind.

11.

Ansprüche auf Leistungen aus land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingsverträgen sowie Ansprüche auf diesbezügliche Kapitalabfindungen.