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www.steuerberater.at - Grunderwerbsteuergesetz 1987

§  7   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
Inkrafttretungsdatum:
  27.07.2008
Beachte:
  Bezugszeitraum: ab 1.8.2008                § 18 Abs. 2f idF BGBl. I Nr. 85/2008
Text:
 

Steuersatz

 

  § 7. Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

  1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein

     Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein

     Schwiegerkind des Übergebers .......................       2 vH,

  2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei

     Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und

     ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung,

     Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ............       2 vH,

  3. durch andere Personen ..............................     3,5 vH.

Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 zu berechnen ist, ermäßigt sich diese um höchstens 110 Euro. Diese Ermäßigung steht innerhalb von zehn Jahren einmalig zu, wenn zwischen denselben Personen mehrere derartige Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgen.