Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen;
§ 690. Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächnisse erschöpft ist;
so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlaß nicht selbst verwalten; so muß er um die Aufstellung eines Curators anlangen.