h) eines Behältnisses;
§ 675. Ist jemanden ein Behältniß vermacht worden, welches nicht für sich selbst besteht; sondern nur ein Theil eines Ganzen ist; so wird in der Regel vermuthet; daß nur diejenigen Stücke zugedacht worden sind, welche sich bey dem Ableben des Erblassers darin vorfinden, und zu deren Aufbewahrung das Behältniß seiner Natur nach bestimmt, oder von dem Erblasser gewöhnlich verwendet worden ist.