Eilftes Hauptstück.
Von Vermächtnissen.
von wem, wie und wem legiret;
§ 647. Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§ 535) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.