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dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1940
Text:
§ 609. Der Verfrachter ist von jeder Haftung frei, wenn der Befrachter oder der Ablader wissentlich bewirkt hat, daß die Art oder der Wert des Gutes im Konnossement falsch angegeben ist.