§ 60. (1) Für die Erhebung der Gewerbesteuer ist bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b) örtlich zuständig.
(2) Bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sind für die weiteren Schritte der Erhebung die Finanzämter örtlich zuständig, in deren Amtsbereich sich die hebeberechtigten Gemeinden befinden. Erstreckt sich eine hebeberechtigte Gemeinde über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, so ist, wenn eines derselben das Betriebsfinanzamt ist, dieses Finanzamt, sonst das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte gelegen ist.