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www.steuerberater.at - Neugründungs-Förderungsgesetz (Steuerreformgesetz 2000)

§  6  Art. 15 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. I Nr. 106/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
Inkrafttretungsdatum:
  31.12.2004
Text:
 

Zeitlicher Anwendungsbereich

 

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

1.

Neugründungen, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgen;

2.

Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.

(2) § 5a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(3) § 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(4) § 5a Abs. 2 in der Fassung vor seiner Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch noch auf Betriebsübertragungen anzuwenden, bei denen die Grundbuchseintragung vor dem 1. November 2004 vorgenommen wird.