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dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 218/1902
Inkrafttretungsdatum:
01.03.1939
Text:
§ 553c. Auf den Schiffer, welcher die Krankheit oder Verletzung durch eine strafbare Handlung sich zugezogen oder den Dienst widerrechtlich verlassen hat, finden die §§ 553 bis 553b keine Anwendung.