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§  553  b 
Kundmachungsorgan:
  dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 218/1902
Inkrafttretungsdatum:
  01.03.1939
Text:
 

§ 553b. (1) Die Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vorteile, bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffer:

  wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an welchem er

    das Schiff verläßt.

  Der Bezug der Heuer wird während des Aufenthalts in einer Krankenanstalt nicht gekürzt.

(2) Ist der Schiffer bei Verteidigung des Schiffes zu Schaden gekommen, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.