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dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 218/1902
Inkrafttretungsdatum:
01.03.1939
Text:
§ 553a. Wenn der Schiffer nicht mit dem Schiffe nach dem Heimatshafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, gebührt ihm ferner freie Zurückbeförderung (§ 547) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung.