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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988

§  54   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 400/1988
Inkrafttretungsdatum:
  30.07.1988
Beachte:
   Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1989 (§ 125)Ende des Bezugszeitraums: bis 31. 12. 1993                          § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Text:
 

Mehrere Lohnsteuerkarten

 

§ 54. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk „Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2 EStG' zu versehen ist.

(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:

  monatlich             wöchentlich              täglich

   2 600 S                 600 S                  100 S.

Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor

Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende

Beträge hinzuzurechnen:

  monatlich             wöchentlich              täglich

   4 810 S                1 110 S                 185 S.

Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen.

(3) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als „Erste' zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als „Erste Lohnsteuerkarte'.

(4) Die Gemeinde hat dem Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten Mitteilung zu machen. Die Mitteilung hat anläßlich der Personenstandsaufnahme und bei nachträglicher Ausschreibung bis 31. Jänner des Folgejahres durch Übermittlung eines automationsunterstützten Ausdruckes, durch Datenträgeraustausch oder durch Übersendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilung und das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.