§ 54. (1) Für die gesonderten Feststellungen gemäß § 187 und für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen gemäß § 188 Abs. 1 lit. a bis c ist örtlich zuständig:
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a) | bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern jedoch jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Leitung des Betriebes befindet; |
b) | bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b); |
c) | bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. |
(2) Für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (§ 188 Abs. 1 lit. d) ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständig.