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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988

§  53   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
Inkrafttretungsdatum:
  27.06.1992
Beachte:
   Bezugszeitraum: Abs. 2                ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)                Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992Ende des Bezugszeitraums: bis 31. 12. 1993                          § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Text:
 

Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

 

§ 53. (1) Die Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkarten, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.

(2) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2 Z 1) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31. Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten:

-

Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte

-

Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG

-

Name und Adresse des Arbeitnehmers.

Die Übermittlung eines Verzeichnisses kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.