Ruhen von Leistungsansprüchen
bei Auslandsaufenthalt
§ 528a. Werden Pensionen aus der Pensionsversicherung auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen nach dem Stande vom 1. Jänner 1956 für Zeiten des Auslandsaufenthaltes des Berechtigten gezahlt, so wird dazu die Ausgleichszulage nicht gewährt, solange nicht durch spätere zwischenstaatliche Übereinkommen anderes bestimmt wird. (BGBl. Nr. 294/1957, Art. I Z 11) - 1.1.1956.