Besondere Anordnung bey deren Erlöschung:
a) durch den Untergang des dienstbaren
oder herrschenden Grundes;
§ 525. Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.