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§  52   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1995
Beachte:
   Bezugszeitraum: vgl. Art. X Z 4, BGBl. Nr. 21/1995 und                BGBl. Nr. 50/1995
Text:
 

Kraftfahrzeuge

 

  § 2. Als Kraftfahrzeuge gelten:

1.

Krafträder, auch mit Beiwagen (Unterpositionen 8711 20, 8711 30, 8711 40 00 und 8711 50 00 der Kombinierten Nomenklatur),

2.

Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur).