d) der Meliorations-Kosten.
§ 517. Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigenthümers zur Vermehrung fortdauernder Nutzungen verwendet hat, kann er zurücknehmen; eine Vergütung der aus der Verbesserung noch bestehenden Nutzungen aber kann er nur fordern; in so fern sie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu fordern berechtigt ist.