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www.steuerberater.at - Normverbrauchsabgabegesetz
§ 510
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 695/1991
Inkrafttretungsdatum:
31.12.1991
Beachte:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15
Text:
Bescheinigungspflicht
§ 10. Der Unternehmer hat bei der Lieferung und gewerblichen Vermietung eines Kraftfahrzeuges eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe auszustellen.