ABSCHNITT IV
Begünstigungen für Geschädigte aus
politischen oder religiösen Gründen
oder aus Gründen der Abstammung
Begünstigter Personenkreis
§ 500. Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt. (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 77) - 1.1.1968; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 47) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. V Z 24 a) - 1.1.1979.